Präambel

Mit meinen Liedern und meiner musikalischen Arbeit durfte ich vierzig Jahre die Kindermusikszene in Deutschland mitprägen, getragen von dem Gedanken, Kindern im Kindergarten und Grundschulalter ein Angebot zur kulturellen, musischen und ganzheitlichen Entwicklung zu machen.

Kinder brauchen Musik und musikverwandte Aktivitäten wie Tanz und Bewegung zur persönlichen und kulturellen Entwicklung. Musik fördert Kreativität, intellektuelle Ausdruckskraft, sowie soziale Kompetenz bei Kindern. Das Musizieren, Singen und Tanzen in Gemeinschaft bereichert die Kommunikation, stärkt Körper und Geist und beeinflusst positiv das Immunsystem. Die Musikförderung von Kindern stellt somit in hohem Maße eine Investition in die Zukunft unserer Gesellschaft dar. Die Stiftung soll auf Basis meines Lebenswerkes und der darin enthaltenen Werte musikalische Projekte fördern und initiieren.

Fröhlichkeit, Optimismus, Herzlichkeit, Offenheit und Klarheit, sowie ein bewegter Umgang miteinander sollen dabei diese Stiftung und ihre Arbeit prägen. Mir ist zudem wichtig, dass die Stiftung mein künstlerisches Lebenswerk bewahrt.

1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen VOLKER ROSIN STIFTUNG. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

2 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln (§ 58 Nr. 1 AO) zur Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe und der Erziehung i.S. des § 52 AO durch eine andere Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts sowie die Förderung der vorgenannten Zwecke durch eigene Projekte der Stiftung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung und Durchführung von Musikprojekten mit integrativen und ganzheitlichen Ansätzen, in denen Musik mit Spiel, Theater oder Bewegung kombiniert wird, um soziale Fähigkeiten und Strukturen zu stärken. Dies gilt vorzugsweise für Kinder aus sozial benachteiligten Verhältnissen, Kinder mit körperlichen und /oder geistigen Einschränkungen, wie auch für Kinder mit Migrationshintergrund. Blickwinkel und Vorlieben der Kinder sollten altersgerecht berücksichtigt werden. Das Alter der Kinder sollte in der Regel 10 Jahre nicht überschreiten, wobei Ausnahmen im Einzelfall möglich sind.

3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4 Stiftungsvermögen

(1) Die Stiftung ist mit einem Vermögen ausgestattet, dessen Höhe im Stiftungsgeschäft näher bestimmt ist.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen (Beträge, Rechte, und sonstige Gegenstände) des Stifters, aber auch Dritter erhöht werden.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist grundsätzlich in seinem Bestand zu erhalten und sicher und Ertrag bringend anzulegen. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind zulässig.

(4) Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage gemäß den geltenden steuerlichen Bestimmungen zuführen. Der Überschuss der Einnahmen über die Kosten der Vermögensverwaltung kann im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen im Jahr der Errichtung der Stiftung und in den folgenden drei Kalenderjahren ganz oder teilweise zur Werterhaltung zugeführt werden.

5 Stiftungsmittel

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden.

(2) Ansprüche auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht. Die Stiftung ist bei der Zuteilung nur an die gesetzlichen und die Bestimmungen der Satzung gebunden. Wer Stiftungsmittel erhält, ist zu verpflichten, über deren Verwendung genaue Rechenschaft abzulegen.

6 Organisation

(1) Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann beratende Gremien ohne Entscheidungsbefugnisse einrichten, z.B. Arbeitsgruppen und Auswahlgremien. Er kann auch Patenschaften so-wie Ehrenmitgliedschaften und eine Schirmherrschaft vorsehen.

Die Stiftung darf sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedienen, soweit die Vermögenslage der Stiftung dies zulässt.

(3) Die Stiftung hat über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7 Stiftungsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis maximal fünf Personen. Die Haftung des Vorstands wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch den Stifter. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Der Stifter ist lebenslang Vorstandsmitglied. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Vorstandsmitglied per Beschluss abberufen. Diesem Beschluss müssen sämtliche Mitglieder des Vorstandes, außer dem abzuberufenden, zustimmen.

(3) Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich von den übrigen Vorstandsmitgliedern durch Beschluss mit einfacher Mehrheit gewählt.

(4) Der Vorstand wählt sich aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in), wobei Wiederwahl zulässig ist. Solange der Stifter Mitglied des Vorstands ist, übernimmt er den Vorsitz. Der Stifter kann dem Vorstand eine erste Geschäftsordnung geben, die der Vorstand ändern kann.

(5) Die Mitglieder des Vorstands sind vorbehaltlich des § 8 Abs. 2 dieser Satzung ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Insbesondere erhalten sie kein Entgelt seitens der Stiftung für ihre Tätigkeit. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Aufwendungen.

(6) Veränderungen innerhalb des Vorstandes werden der Aufsichtsbehörde unverzüglich angezeigt. Die Wahlniederschriften, die Annahmeerklärungen und sonstige Beweisunterlagen über Vorstandsergänzungen sind beizufügen.

8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten, soweit sich aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Die Aufgaben sind insbesondere:

  1. a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der Geschäftsführerin / des Geschäftsführers ist,
  2. b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
  3. c) die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
  4. d) die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 12 und 13.

(2) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder übertragen. Er kann ein Vorstandsmitglied oder eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung der Stiftung beauftragen und für diese Tätigkeit – soweit die Vermögensentwicklung der Stiftung dies zulässt – ein angemessenes Entgelt zahlen.

(3) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks. Die Abrechnung wird von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe geprüft. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel erstrecken.

 9 Vertretung der Stiftung

(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters

(2) Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsbefugt.

10 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt bei Anwesenheit von mindestens zwei seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, im Falle ihrer/seiner Abwesenheit die der Stellvertretung.

(2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in Niederschriften fest, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben sind. Abwesende Vorstandsmitglieder werden von den Beschlüssen schriftlich in Kenntnis gesetzt. Ein nachträgliches Einspruchsrecht steht ihnen nicht zu.

(3) Wenn eine besondere Dringlichkeit oder Notwendigkeit vorliegt, kann der Vorstand auch schriftlich beschließen. In diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder der Beschlusssache zustimmen. Schriftliche Übermittlungen auf dem Wege der Telekommunikation sind hierfür zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach §§ 12 und 13 der Satzung.

 11 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die/Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall ihre/seine Vertretung – bestimmt den Ort und die Zeit der Sitzungen und lädt dazu ein. In jedem Geschäftsjahr finden mindestens zwei Vorstandssitzungen statt, in denen über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung beschlossen wird. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern muss der Vorstand einberufen werden.

(2) Zwischen der Einberufung und dem Sitzungstag soll ein Zeitraum von mindestens vier Wochen liegen, sofern nicht außerordentliche Umstände eine kürzere Frist fordern. Die Vorstandsmitglieder werden schriftlich unter Angabe der einzelnen Beratungsgegenstände einberufen.

12 Satzungsänderung

(1) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist hierüber innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.

(2) Der Vorstand kann mit Zweidrittel-Mehrheit, sofern eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, den bestehenden Stiftungszweck ändern oder erweitern und/oder wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.

13 Auflösung

Der Vorstand beschließt einstimmig die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder erweiterten Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.

14 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stiftung „Kinder brauchen Musik“ (Rolf Zuckowski), Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke i.S. des § 2 der Satzung zu verwenden hat. Sollte die Stiftung „Kinder brauchen Musik“ das Vermögen nicht annehmen wollen, sollte eine Stiftung aus dem Deutschen Raum bedacht werden, die einem ähnlichen Stiftungszweck folgt. Die Auswahl trifft dann der letztmalige Stiftungsvorstand.

15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde

Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen.

16 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

17 Stiftungsbehörde

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsbehörde ist das für Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.